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Einkaufs-Tipps  27.08.2023 (Archiv)

Gebraucht kaufen oder verkaufen und die Umsatzsteuer

Viele private Verkäufer auf Plattformen wie Willhaben und Ebay verkaufen schon fast ein Fünftel unter dem Neupreis und wundern sich, warum so mancher Kunde trotzdem lieber zur 'teureren' Neuware aus dem Handel greift. Oft ist die Mehrwertsteuer schuld.

Die MwSt. bzw. die USt. (beides bezeichnet hier die gleiche Steuer) wird dem Endkunden beim Erwerb von Waren mehr oder weniger unsichtbar auf den Preis drauf geschlagen, der Bruttopreis im Handel ist schon jener, der den Steueranteil beinhaltet. Diese 20% in Österreich gibt man nicht für das Produkt aus, sondern für den Staat.

Da gelernt wurde, dass nicht der Nettopreis, sondern der höhere Bruttopreis inkl. Steuer für das Produkt zu zahlen ist, wird dieser oft auch als Basis für den Weiterverkauf gebraucht genommen. Das ist nicht nur logisch falsch, sondern führt auch zu Problemen. Eigentlich müsste man sofort beim Nettopreis ansetzen und davon einen Abschlag für die Abnutzung des Produkts abziehen.

Professionelle gewerbliche Anbieter untereinander haben das Problem nicht, denn sie 'ziehen sich die Vorsteuer' ab, die sie als Umsatzsteuer in Rechnung gestellt bekommen. Die auszuweisende Steuer wird (bei Gebrauchtem in Differenzialbeteuerung) so korrekt weitergerechnet, 'verteuert' also das Produkt nicht. Im Endeffekt wird nur der 'Mehrwert' zusätzlich besteuert, so auch die Herkunft des Namens.

Treffen nun aber in Kleinanzeigenangeboten private Verkäufer auf Käufer, die Buchhaltung führen müssen (gewerbliche Nutzer aller Art), dann braucht es entweder einen Beleg als Rechnung, der den Kauf steuerlich verwertbar macht, oder der Käufer fällt um 20% des 'Wertes' um. Ein Produkt um 100 Euro, das 'günstig' um 90 Euro verkauft wird, kommt dem Kunden dann mangels Vorsteuer-Verwertbarkeit um 20% teurer, also 108 Euro. Richtig müsste der Verkäufer schon die 20% Steuer in seinem Einkauf dann abziehen und davon noch den 'Gebraucht-Abzug' berechnen, also etwa bei rund 70 bis 75 Euro ansetzen.

Oder aber ein kürzlicher Kauf war nicht zu teuer, sodass eine Bar-Rechnung mitgegeben werden kann. War der ursprüngliche Kauf in bar, geht nicht über ein paar hundert Euro hinaus, ist nicht lange (ein paar Wochen) her und die Rechnung trägt keinen Namen des Kunden, dann könnte der Erwerber diese Rechnung als Beleg in seine Buchhaltung nehmen. Rechtlich schräg, aber in der Praxis durchaus nicht unüblich. Immerhin ist oft auch die einfache Reklamation und Gewährleistung an das Vorhandensein einer Rechnung gebunden, man sollte sie wenn möglich daher ohnehin mitgeben.

Wer in Willhaben oder eBay anbietet und auch Kunden mit eigener Buchhaltung ansprechen will, tut also gut daran, richtig zu rechnen (also Preise seriös günstiger als den Netto-Preis eines Produkts ansetzen) oder sich mit Belegen vorzubereiten. Der Weg über einen professionellen Verkäufer, der gewerblich nutzbare Rechnungen ausstellen kann, ist natürlich auch ein Weg - oft aber noch teurer. Und eine Rechnung zu haben, die für den Kunden nutzbar ist, dürfte die Bewertung des Produkts vom Bruttopreis aus (also 20% darüber) ermöglichen, plant man den schnellen Verkauf eines Produkts, kann man die Belege gleich passend anlegen lassen (kein Name drauf, USt. ausgewiesen).

Und wie immer: Wer buchhalten und versteuern muss, fragt seinen Steuerberater nach der korrekten und steuerschonenden Vorgehensweise. Diese Beschreibungen aus der Praxis sind nicht unbedingt jene, die steuerrechtlich korrekt und vom Steuerberater empfohlen sind. Zumindest die Augen für das Problem wollten wir aber öffnen, denn im Gegensatz zum US-Raum (wo man immer von Nettopreisen ausgeht), haben wir die Brutto-Preise zu stark gelernt, als dass wir die Waren richtig bepreisen könnten...

Foto: Pressmaster / Adobe Stock

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#Willhaben #eBay #Kleinanzeigen #Gewerbe #Umsatzsteuer #Mehrwertsteuer #Vorsteuer #Buchhaltung



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